Familienforschung & Kirchenbücher

Schutzfristen und Gebühren

Die Benutzung von Kirchenbüchern wird in der Ordnung für die Benutzung kirchlicher Archive vom 5. Februar 2013 unter § 9 (Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 2013, S. A 31) geregelt und kann nur außerhalb der geregelten Schutzfristen genehmigt werden. Eine Benutzung von Kirchenbüchern bzw. der Eintragungen in Kirchenbüchern durch Dritte kann nur außerhalb der geregelten Schutzfristen genehmigt werden. Die Schutzfristen betragen für Taufen 110 Jahre nach Eintrag, für Konfirmation, Trauungen und Namensregister 80 Jahre nach Eintrag und für Bestattungen und Grabregister 30 Jahre nach Eintrag. Als Übergangsregelung zu der bisher geltenden Schutzfrist ab dem Jahr 1910 sind Taufeinträge auch weiterhin bis zum 31.12.1909 zur Benutzung freigegeben.

Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitung von genealogischen Anfragen gebührenpflichtig ist. Hinsichtlich der Gebühren für Archivbenutzungen und Auskünfte wird auf die Mustergebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive  (Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 2013, S. A 32ff.) verwiesen.

Weitere Hinweise zur Familienforschung und zum Umgang mit bereits verfilmten Kirchenbüchern innerhalb der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens finden Sie auf den Seiten der Landeskirche. (https://www.evlks.de/service/landeskirchenarchiv/benutzung/)