häufige Fragen
Sie haben Fragen und suchen Antworten zum Kirchgeld?
Auf die häufigsten Fragen hoffen wir Ihnen mit den nachfolgenden Ausführungen entsprechende Antworten geben zu können.
Einnahmen der Kirchgemeinden
Wie finanziert eigentlich die Ev.-Luth. Laurentiuskirchgemeinde Dresden-Trachau das, was sie tut?
Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Wesentlichen aus den Kirchensteuern, den Spenden (z. B. durch die Kollekten) und aus dem Kirchgeld.
Wieso wird in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Kirchgeld erhoben?
Es handelt sich bei der Erhebung des Kirchgeldes als „Ortskirchensteuer“ um eine Praxis, die bis 1990 in den Landeskirchen der ehemaligen DDR üblich war, weil es keinen Kirchensteuereinzug über die Einkommens- bzw. Lohnsteuer (sogenannte „Landeskirchensteuer“) gab. Nach der Einführung dieser „Landeskirchensteuer“ wurde diese Praxis, die bis dahin nur in wenigen Landeskirchen der „alten“ Bundesländer existierte, beibehalten.
Wieso hat die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens das Kirchgeld neben die Landeskirchensteuer gestellt?
Der Grund hierfür liegt in der finanziellen Situation der Kirchgemeinden: von den ohnehin wenigen Kirchgemeindegliedern trägt nur knapp ein Drittel tatsächlich zum Kirchensteueraufkommen über die Lohn- bzw. Einkommenssteuer bei. Die Folge ist, dass auch nur etwa ein Drittel des Haushaltes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens durch Einnahmen aus der sogenannten „Landeskirchensteuer“ gedeckt werden kann. Durch die Erhebung des Kirchgeldes (Ortskirchensteuer) sollen auch diejenigen verbindlich an der Finanzierung der Kirchgemeinden beteiligt werden, die keine „Landeskirchensteuer“ zahlen. Wer über die Einkommens- bzw. Lohnsteuer Landeskirchensteuer zahlt, kann sich deshalb den Betrag der bereits gezahlten Landeskirchensteuer auf den erhobenen Kirchgeldbetrag anrechnen lassen.
Kirchgeld
Was ist eigentlich Kirchgeld?
Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Kirchensteuergesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchensteuergesetz – KStG) vom 23. Oktober 1990, zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2015, gehört Kirchgeld zu den Kirchensteuern, neben der Steuer vom Einkommen und vom Vermögen. Die unterschiedlichen Steuern können aufeinander angerechnet werden.
Wie hoch ist das zu zahlende Kirchgeld?
Das Kirchgeld kann in festen und gestaffelten Beträgen festgesetzt werden. Die Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung – KiGO) vom 27. Mai 2003 bestimmt, dass das Kirchgeld in gestaffelten Beträ-gen zu erheben ist. Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 KiGO gibt vor, wie die Höhe des Kirchgeldes zu berechnen ist.
Die Höhe des Kirchgeldes wird durch einen Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Die für die Ev.-Luth. Laurentiuskirchgemeinde Dresden-Trachau in Kraft gesetzte Kirchgeldtabelle ent-spricht den Beträgen, die in Anlage 1 der Kirchgeldordnung festgesetzt ist. Von der jeder Kirchgemeinde zugestandenen Möglichkeit, von den in der Tabelle vorgegebenen Beträgen abzuweichen, hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Laurentiuskirchgemeinde Dresden-Trachau keinen Gebrauch gemacht.
Wer ist zur Kirchgeldzahlung verpflichtet?
Das Kirchgeld wird grundsätzlich durch die Kirchgemeinde am Hauptwohnsitz des Kirchgeld-pflichtigen erhoben. Wird im Ausnahmefall (z. B. bei getrennt lebenden Ehegatten) das Kirchgeld an eine andere Kirchgemeinde gezahlt, ist die Zahlung der Kirchgemeinde am Hauptwohnsitz auf Verlangen nachzuweisen.
Welche Zahlungspflichten gelten bei glaubensverschiedenen Ehen bzw. Lebensgemeinschaften?
Das Besondere Kirchgeld gem. § 9 KStG ist mit dem Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften im November 2015 eingeführt worden. Bezog sich diese Vorschrift zuvor auf die Pflicht zur Zahlung des Kirchgeldes bei einer glaubensverschiedenen Ehe, findet § 9 jetzt auch auf Lebenspartnerschaften Anwendung. Gehört ein Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft an, so gelten die Regelungen über das Kirchgeld nur für den unserer Gemeinde zugehörigen Partner. Die Höhe des zu zahlenden Kirchgeldes ist dabei von den tatsächlich dem Kirchgeldpflichtigen zuzurechnenden Einkommen abhängig.
Wann und wie wird Kirchgeld geltend gemacht?
Das Kirchgeld wird für das laufende Kalenderjahr spätestens zum 30. April geltend gemacht Das Kirchgeld wird mit einem Kirchgeldbrief erhoben, das einen Bescheid darstellt, auch wenn der Begriff „Bescheid“ nicht verwendet wird. Der Kirchgeldbescheid wird durch einfachen Brief oder Einwurf in den Hausbriefkasten geltend gemacht.
Warum wird das Kirchgeld auch bei Schülern und bei Gemeindegliedern geltend gemacht, die über kein eigenes Einkommen verfügen?
Auch wer kein eigenes Einkommen hat, verfügt in der Regel über Einnahmen im Sinne der Kirchgeldordnung. Hierzu gehören alle tatsächlichen Zuflüsse an Geld aus allen möglichen Einkunftsarten (Renten, laufende Unterstützungsleistungen, Unterhalt, Stipendien u. ä.). Die Kirchgeldschreiben werden an alle Gemeindeglieder ab einem Alter von 16 Jahren zugesandt – verbunden mit der Verantwortung, selbst zu prüfen, inwiefern solche Einnahmen vorhanden sind. Sind tatsächlich keine Einnahmen vorhanden, wird auch kein Kirchgeld geltend gemacht.
Ist Kirchgeld fair?
Was heißt „fair“?
Zum einen ist die Pflicht zur Kirchgelderhebung den Kirchgemeinden durch das Kirchensteuergesetz sowie die Kirchgeldordnung vorgegeben und auch die Ev.-Luth. Laurentiuskirchgemeinde Dresden-Trachau ist daran gebunden.
Zum anderen ist das Kirchgeld als ein bedeutsamer Teil der wirtschaftlichen Grundlagen des Gemeindelebens anzusehen. Wesentliche Aufgaben (siehe dort) könnten ohne das Kirchgeld nicht oder nur mit großen Einschränkungen erfüllt werden.
Dass in anderen Teilen Deutschlands das Kirchgeld nicht in dieser Form verpflichtend erhoben werden, liegt an dem dort festzustellenden größeren Anteil an Kirchenmitgliedern. Trotzdem bemüht sich die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen, ein möglichst großes Maß an Ortsnähe zu realisieren. Vor Ort auch in ländlichen Gegenden präsent zu sein und Angebote machen zu können, ist nur durch eine entsprechende Finanzierung möglich. Das Kirchgeld trägt dazu bei.
Aufgaben
Wie werden meine Kirchensteuern verwendet?
Die Landeskirchensteuern werden durch die Finanzämter eingezogen. Dafür erstattet die Kirchenverwaltung die dabei entstehenden Aufwendungen (ca. 4 % der Kirchensteuersumme).
Mit diesen Geldern werden z. B. die Gehälter der Pfarrer/innen, der Kirchenbeamten/innen oder auch der Kirchenmusiker/innen finanziert.
Weitere Anteile der Kirchensteuer werden für übergemeindliche Aufgaben benötigt. Dazu gehören Entwicklungshilfe, Missionsarbeit, Umlagen für den Ökumenischen Rat der Kirchen in Genf, die Evangelische Kirche in Deutschland, Verwaltungskosten in der Landeskirche. Beiträge für die Finanzierung Evangelischer Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter/innen, Öffentlichkeitsarbeit, Zuschüsse für den Bau und die Renovierung kirchlicher Gebäude, die Unterstützung diakonischer Einrichtungen und sozialer Projekte wie z. B. Arbeitsloseninitiativen oder Telefonseelsorge.
Wieso soll denn Kirchgeld gezahlt werden, wenn doch schon Kirchensteuer abgezogen werden?
Alle über die oben genannten Aufgaben hinausgehenden Aktivitäten müssen die Kirchgemeinden vor Ort selbst finanzieren. Dies geschieht zum Beispiel durch Spenden, Kollekten, Zinsen und Zuweisungen der Landeskirche. Ein weiterer wichtiger Baustein der Finanzierung des Gemeindelebens vor Ort ist die jährliche Kirchgeldzahlung.
Kirchgeld wird vor allem deshalb erhoben, damit sich auch diejenigen an der Finanzierung des Gemeindelebens beteiligen, die keine Kirchensteuer über das Finanzamt (Landeskirchensteuer) zahlen. Natürlich freuen wir uns über alle, die Landeskirchensteuer und auch zusätzlich Kirchgeld zahlen – jedoch kann die gezahlte Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld angerechnet werden.
Wofür setzt die Ev.-Luth. Laurentiuskirchgemeinde die ihr zukommenden Gelder ein?
Ca. ein Drittel der Kirchensteuern auf Lohn, Einkommen und Kapitalerträge werden den Ortsgemeinden zugewiesen und stehen diesen zur Verfügung. Hinzu kommen Spenden, Kollekten, Zinsen und das jährliche Kirchgeld. Von diesen Einnahmen sind die Ausgaben für die von der Kirchgemeinde genutzten Gebäude, für die Gottesdienste und Kirchenmusik, für die Sach- und Personalkosten der Gemeindeverwaltung, für die Küster- und Hausmeisterdienste, für Kinder-, Jugend-, Konfirmanden- und Seniorenarbeit, auch z. B. in Form von Zuschüssen für Freizeiten, oder z. B. für Geschenke an Jubilare sowie diakonische Aufgaben, Zuschüsse an unseren Kindergarten und vieles andere mehr zu finanzieren.