Trauerfeier und Bestattung

Der Trauergottesdienst bietet den Angehörigen und der Kirchgemeinde einen tröstlichen Rahmen für Trauer und Abschied. Zudem sorgt die Kirche seit frühester Zeit bis heute für eine würdige Bestattung der Verstorbenen, die dem christlichen Menschenbild entspricht.

Mancher mag es merkwürdig finden, von einer „Trauer-Feier“ und einem „Lebensfest“ zu sprechen. Doch dahinter steht zum einen die christliche Vorstellung, dass der Tod ein Teil des Lebens ist und dass der Tod nur das irdische Leben beendet.

Zum anderen gilt die Trauerfeier auch den Hinterbliebenen und der Kirchgemeinde. Sie bringt deren Liebe zu den Verstorbenen zum Ausdruck und kann ihnen helfen, Trost zu finden. Und trotz allem Schmerz tauchen im Beisammensein oft auch freudige oder gar lustige Erinnerungen auf, die die Hinterbliebenen mit dem geliebten Menschen verbinden und die sie in der Andacht oder im Gespräch miteinander teilen können.

 

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Dresden-Kaditz und den St.-Markus-Friedhof in Dresden-Pieschen der Ev.-Luth. Laurentiuskirchgemeinde Dresden-Trachau

Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt Seite A 81) in der jeweils geltenden Fassung hat die Ev.-Luth. Laurentiuskirchgemeinde Dresden-Trachau die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe beschlossen, welche hier auch als Download verfügbar ist:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-nommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides im jeweiligen Erhebungsjahr fällig.

§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zuerstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten derVollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§7 Gebührentarif

A.Benutzungsgebühren

I.Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)  285,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)  570,00 €
2.Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle  680,00 €
2.1.2 Doppelstelle  1.360,00 €
2.1.3 Dreifachstelle  2.040,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (max. 2 Urnen)  680,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1 und 2.2  34,00 €
nach 2.1.2  68,00 €
nach 2.1.3  102,00 €

II.Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1. Grundgebühr
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre)  440,00 €
1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre)  720,00 €
1.3 Urnenbeisetzung  360,00 €


III.Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV.Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofs-unterhaltungsgebühr beträgt 26,00 € pro Grablager.

V.Gebühr für die Benutzung der Feierhalle / des Aufbahrungsraumes und Grunddekoration

1.1 Gebühr für die Benutzung der Feierhalle inkl. Grunddekoration  187,00 €
1.2 Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes inkl. Grunddekoration  60,00 €
1.3 Gebühr für die stille Abschiednahme in der Feierhalle  45,00 €
1.4 Gebühr für die Benutzung der CD-Anlage  36,00 €
1.5 Gebühr für die Benutzung der elektronischen Orgel  31,00 €
1.6 Gebühr für die Benutzung des Harmoniums (St.-Markus-Friedhof)  10,00 €

VI.Gebühren für Gemeinschaftsgräber

Die Gebühren enthalten die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Sargbestattungs- bzw. Urnen-beisetzungsgebühr sowie die Kosten für Grabmal, Erstgestaltung und laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).

Friedhöfe Dresden-Kaditz

  1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)für Sargbestattung  5.019,00 €
  2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung  2.528,00 €
  3. Naturnahe Partner-Grabanlage am Baum „Blätter im Wind“ (einheitlich gestaltete Wahlgräber für max. 2 Urnen) pro Beisetzung  2.869,00 €

St.-Markus-Friedhof

  1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) für Sargbestattung  5.019,00 €
  2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung  2.528,00 €

B.Verwaltungsgebühren

  1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie andererbaulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)  40,00 €
  2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder derErgänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen  20,00 €
  3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden  40,00 €
  4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung  9,00 €
  5. Umschreibung von Nutzungsrechten  9,00 €
  6. Mahngebühr für 2. Mahnung  5,00 €

§8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit deröffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Dresdner Amtsblatt.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in den Fried-hofsverwaltungen aus.

§10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. RegionalkirchenamtDresden und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfein Dresden-Kaditz und für den St.-Markus-Friedhof in Dresden-Pieschen vom 23.10.2018 außer Kraft.

Dresden, den 06.11.2023

Laurentiuskirchgemeinde Dresden-Trachau
Vorsitzender Pfarramtsleiter
gez. Dr. Florian Reißmann / gez. Pf. Thomas Markert

bestätigt am 17.11.2023 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden
Leiter des Regionalkirchenamtes am Rhein gez. i.V. Fischer

Friedhofsverwaltung Dresden-Kaditz

Serkowitzer Str. 39, 01139 Dresden

Tel. 0351.836 19 64
Fax: 0351.873 79 47
E-Mail: friedhof.dresden-kaditz@evlks.de

Friedhofsverwaltung St. Markus-Friedhof
Hubertusstr. 1 , 01129 Dresden

Tel. 0351.848 92 74
Fax: 0351.856 71 80
E-Mail: st.markusfriedhof.dresden@evlks.de

Grabpflegeleistungen

Wer sein Grab aus den unterschiedlichsten Gründen nicht pflegen kann, muss nicht fürchten, dass das Grab verwildert. Wir übernehmen gern Ihre Grabpflege und beraten Sie auch hinsichtlich der Anlage und Gestaltung Ihrer Grabstätte. Es besteht auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Grabpflegevorauszahlungsvertrag die Pflege seines Grabes abzusichern.

Jährliche Kosten (Friedhöfe Kaditz):

 

Pflege, gießen, 3x jahreszeitliche Bepflanzung

Gießen und Pflege

Gießen (ca.)

Doppelstelle

260,00 €

180,00 €

80,00 €

Einzelstelle

195,00 €

140,00 €

55,00 €

Urnenstelle

175,00 €

120,00 €

50,00 €

 

Kontakt:

Friedhofsverwaltung Dresden-Kaditz

Serkowitzer Str. 39, 01139 Dresden

Tel. 0351.836 19 64
Fax: 0351.873 79 47
E-Mail: friedhof.dresden-kaditz@evlks.de

Friedhofsverwaltung St. Markus-Friedhof
Hubertusstr. 1 , 01129 Dresden

Tel. 0351.848 92 74
Fax: 0351.856 71 80
E-Mail: st.markusfriedhof.dresden@evlks.de

Friedhofsverwaltung

Das Eintreten eines Todesfalls ist immer ein schmerzliches und schwer zu bewältigendes Ereignis. Die Gestaltung der Trauerfeier zur würdigen Abschiednahme mit Familienangehörigen und Freunden ist Angelegenheit der trauernden Familie. Bei Fragen der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung, zur christlichen oder nicht christlichen Trauerfeier oder zur stillen Abschiednahme sind wir für Sie helfende und dienstbare Partner.

Wenn Sie eine kirchliche Trauerfeier wünschen, sollten Sie bald nach Eintreten des Todesfalls Kontakt mit Ihrem zuständigen Pfarramt bzw. Friedhofsverwaltung aufnehmen. Die christliche Trauerfeier ist ein Angebot des Trostes und Beistands für Leidtragende und der letzte Liebesdienst der Kirche für ein verstorbenes Gemeindeglied. Der Dienst des Pfarrers ist aus diesem Grund kostenlos. Auch wenn ein verstorbenes Familienglied nicht mehr der Kirche angehört hat, wird eine christliche Trauerfeier nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Auf allen Friedhöfen in Kaditz können problemlos Trauerfeiern anderer Kirchen und Gemeinschaften und auch weltliche Feiern stattfinden.

Ausstellungsfläche Grabstättengestaltung

Auf dem Gelände der Friedhofsverwaltung Dresden-Kaditz können Sie eine kleine Ausstellungfläche zur Grabmal- und gärtnerischen Grabstättengestaltung besuchen. Hier können wir am praktischen Beispiel Hilfestellung zur Gestaltung Ihrer Grabstätte geben.

Friedhofsverwaltung Dresden-Kaditz

Serkowitzer Str. 39, 01139 Dresden

Tel. 0351.836 19 64
Fax: 0351.873 79 47
E-Mail: friedhof.dresden-kaditz@evlks.de

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag 10 - 12 Uhr
Dienstag 10 - 12 Uhr  und 15 - 17 Uhr
Mittwoch geschlossen

Außerhalb dieser Sprechzeiten sind wir nach vorheriger Absprache gern für Sie da. 

Verkehrsanbindung: Buslinie 72

Friedhofsverwaltung St. Markus-Friedhof
Hubertusstr. 1 , 01129 Dresden

Tel. 0351.848 92 74
Fax: 0351.856 71 80
E-Mail: st.markusfriedhof.dresden@evlks.de

Öffnungszeiten:

Montag   10 - 12 Uhr
Dienstag 10 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr
(vom 01.10.-31.03. bis 16.30 Uhr)

Mittwoch   geschlossen
Donnerstag  10 - 12 Uhr
Freitag         10 - 12 Uhr

Außerhalb dieser Sprechzeiten sind wir nach vorheriger Absprache gern für Sie da.

Verkehrsanbindung: Buslinie 70/80